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   BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 12/85   

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BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 12/85 (https://dejure.org/1985,11577)
BGH, Entscheidung vom 01.07.1985 - AnwZ (B) 12/85 (https://dejure.org/1985,11577)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 (https://dejure.org/1985,11577)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.04.1961 - AnwZ (B) 9/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 12/85
    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - EGE VI, 55 ausgesprochen hat, ist derartigen Formvorschriften bereits dann genügt, wenn das Ziel der Klage oder des Rechtsmittels schon allein aus der Tatsache der Erhebung der Klage oder der Einlegung des Rechtsmittels klar erkennbar ist.

    Da der Ehrengerichtshof als Gericht des ersten Rechtszugs den Antrag in der Sache nicht überprüft hat und der Vortrag des Antragstellers auch in der Rücknahmeverfügung nicht erschöpfend gewürdigt ist, hält der Senat es nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen (vgl. § 25 FGG; § 538 Abs. 1 Nr. 1, § 540 ZPO; Senatsbeschlüsse v. 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 - EGE VII, 7 und v. 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - EGE VI, 55).

    Da eine Sachentscheidung nicht ergehen kann, muß die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unterbleiben; der Ehrengerichtshof wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über diese Kosten zu befinden haben (Senatsbeschl. v. 24. April 1961 a.a.O.).

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 18/61

    Umlage der Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 12/85
    Da der Ehrengerichtshof als Gericht des ersten Rechtszugs den Antrag in der Sache nicht überprüft hat und der Vortrag des Antragstellers auch in der Rücknahmeverfügung nicht erschöpfend gewürdigt ist, hält der Senat es nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen (vgl. § 25 FGG; § 538 Abs. 1 Nr. 1, § 540 ZPO; Senatsbeschlüsse v. 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 18/61 - EGE VII, 7 und v. 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - EGE VI, 55).
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 40/94

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls - Eintrag in das

    Kann der Angriff gegen eine Verfügung nicht auf einzelne Teile der Verfügung beschränkt werden, so ergibt sich aus der bloßen Tatsache der Anfechtung, daß die Verfügung im ganzen angefochten wird (z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85).
  • BGH, 25.07.1988 - AnwZ (B) 13/88

    Rechtsmittel

    Nach dieser Rechtsprechung führt das Fehlen der Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer und des angefochtenen Gutachtens noch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wenn sich aus dem in seiner Gesamtheit zu würdigenden Sachverhalt der Antragsgegner und das angefochtene Gutachten ergeben; der Formvorschrift des § 38 BRAO ist genügt, wenn das Ziel des Antrags schon allein aus der Tatsache seiner Einreichung klar wird (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 7/74; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78; vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 11/81; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 zu § 39 Abs. 2 BRAO).

    Der Senat hält es deshalb für geboten, die Sache an den Ehrengerichtshof zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, unter umfassender Würdigung aller hier maßgebenden Gesichtspunkte in der Sache zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85).

  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 14/91

    Gerichtliche Entscheidung über ein Gesuch um vorzeitige Bestellung zum

    Dabei genügt es, wenn das Ziel des Rechtsbehelfs schon allein aus der Tatsache der Erhebung des Rechtsbehelfs klar erkennbar ist (Beschlüsse des Senats für Anwaltssachen vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 = EGE 6, 55 f m.w.N.; vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85 S. 5 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der BRAO; vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 12/91; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. 1976 § 111 Rn. 36, s. auch Jessnitzer BRAO 5. Aufl. 1990 § 39 Rn. 1).
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